Die EuRAG-Prüfung

Den Erwerb des Rechtsanwaltstitels regelt das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2017.

Den Titel Rechtsanwalt können Sie unmittelbar mit Ablegung der Eignungsprüfung nach § 16 EuRAG erwerben. Sie erlangen alle Rechte eines deutschen Anwalts und können den Titel in Ihrem Heimatland und in Deutschland führen.

Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist, dass Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt. Die einschlägigen Berufsbezeichnungen können der Anlage zu § 1 EuRAG entnommen werden.

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